Was ist eine definitive Rechtsöffnung?
Mit der sog. definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 SchKG) wird vom Rechtsöffnungsrichter der vom Schuldner eingelegte Rechtsvorschlag aufgehoben. Damit der Richter die definitive Rechtsöffnung aussprechen kann, braucht der Gläubiger einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel, wie z.B.:
- vollstreckbare gerichtliche Entscheide
- gerichtlichen Vergleiche oder Schuldanerkennungen
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (z.B. Steuerrechnung, Krankenkassenprämien)
Beratungshotline: 0900 55 33 55 (Fr. 4.50 pro Anruf und Minute)
Rechtsberatung am Telefon schnell und unkompliziert. Wir sind jetzt für Sie da! Mehr...