Rechtsvorschlag - Was ist das?
Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner (= die betriebene Person), die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung. Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung.
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Aus welchen Gründen kann Rechtsvorschlag erhoben werden?
Der Schuldner sollte Rechtsvorschlag erheben, wenn:
(1.) der Bestand; oder
(2.) die Höhe; oder
(3.) die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung bestritten wird.
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Muss der Rechtsvorschlag begründet werden?
Nein, der Rechtsvorschlag muss in der Regel nicht begründet werden, Art. 75 Abs. 1 SchKG. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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Wie kann Rechtsvorschlag erhoben werden?
Mit dem Wort "Rechtsvorschlag" auf dem im Zahlungsbefehl vorgesehenen Feld kann der Schuldner sofort beim Überbringer des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag einlegen und so die Betreibung stoppen, Art. 74 Abs. 1 SchKG.
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Kann auch nachträglich Rechtsvorschlag erhoben werden?
Ja, ein Rechtsvorschlag kann auch nachträglich schriftlich (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) oder mündlich (auch telefonisch) erhoben werden. In unserem Bereich Vorlagen & Muster finden Sie ein Beispiel für einen nachträglichen Rechtsvorschlag.
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Kann der Rechtsvorschlag sich auch nur auf einen Teilbetrag beziehen?
Ja, ein Rechtsvorschlag kann sich auch nur auf einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung beziehen, Art. 74 Abs. 2 SchKG. In unserem Bereich Vorlagen & Muster finden Sie ein Beispiel für einen nachträglichen Teil-Rechtsvorschlag.
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Wo muss Rechtsvorschlag erhoben werden?
Der Rechtsvorschlag muss beim Betreibungsamt am (Wohn-) Sitz des Schuldners eingereicht werden.
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Wann muss Rechtsvorschlag erhoben werden?
Der Rechtsvorschlag muss innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen, Art. 74 Abs. 1 SchKG. In der Wechselbetreibung beträgt die Frist 5 Tage, Art. 179 Abs. 1 SchKG. Wird aus einem nicht selbst verschuldenten Grund (z.B. eine schwere Krankheit) die Frist nicht eingehalten, kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gestellt werden, Art. 33 Abs. 4 SchKG.
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Wer kann Rechtsvorschlag erheben?
Der Schuldner (= die betriebene Person), Mitschuldner (z.B. Ehegatten in Gütergemeinschaft), jeder Erbe in der Betreibung gegen eine Erbengemeinschaft, gesetzliche Vertreter und Vertreter mit Vollmacht können Rechtsvorschlag erheben.
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Welche Wirkung hat der Rechtsvorschlag?
- Wirkung für den Schuldner: Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung (d.h. Sistierung) der Betreibung, Art. 78 Abs. 1 SchKG.
- Wirkung für den Gläubiger: Der Gläubiger kann die Betreibung vorläufig nicht fortsetzen. In unserem FAQ-Bereich zeigen wir auf, welche Möglichkeiten der Gläubiger hat das Betreibungsverfahren fortzusetzen.
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Was passiert, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wird?
Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag (oder durch gerichtlichen Entscheid) gestoppt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen, Art. 88 Abs. 1 SchKG. Für den Schuldner bedeutet dies, dass es sehr bald zur Pfändungankündigung (Art. 90 SchKG) oder zur Konkurandrohung (Art. 159 SchKG) kommen kann.
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