Was ist eine provisorische Rechtsöffnung?
Mit der sog. provisorischen Rechtsöffnung (vgl. Art. 82 SchKG) wird vom Rechtsöffnungsrichter der vom Schuldner eingelegte Rechtsvorschlag provisorisch aufgehoben. Die Rechtsöffnung ist provisorisch, weil der Betriebene 20 Tage Zeit hat, auf Aberkennung der Forderung zu klagen, Art. 83 Abs. 2 SchKG. Damit der Richter die provisorische Rechtsöffnung aussprechen kann, braucht der Gläubiger einen vom Schuldner handschriftlich unterschriebenen Schuldanerkennung wie z.B. einen Kauf- oder Mietvertrag.
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