Worin unterscheiden sich die Pfändungs- und die Pfandverwertungsbetreibung?
Bei der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Gläubiger im Besitz eines Pfandes. Er macht also eine pfandgesicherte Forderung und nicht nur eine gewöhnliche Geldforderung - wie in der Betreibung auf Pfändung - geltend. Aus betreibunsrechtlicher Sicht braucht es deshalb weder ein Fortsetzungsbegehren noch eine Pfändung. Nach dem Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) und dem Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) wird die Betreibung auf Pfandverwertung also dirket mit dem Verwertungsbegehren (Art. 154 SchKG) angestossen bzw. fortgesetzt.
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