Wie kommt es zu einem Konkurs?
Zu einem Konkurs kann es auf drei verschiedene Arten kommen:
- Durch ordentliche Betreibung auf Konkurs, Art. 39 SchKG
Der Gläubiger stösst die Betreibung mit dem Betreibungsbegehren an, Art. 67 SchKG. Nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) gestellt hat, kommt es zur Konkursandrohung durch das Betreibungsamt, Art. 159 SchKG. - Durch Wechselbetreibung, Art. 177 SchKG.
Auch in der Wechselbetreibung muss - wie in der ordentlichen Betreibung auf Konkurs - das sog. Einleitungsverfahren mit Einreichung eines Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) durchlaufen werden. Auf dem Betreibungsbegehren ist der Antrag auf Wechselbetreibung zu vermerken, Art. 177 SchKG. - Ohne vorherige Betreibung, Art. 190 SchKG.
Gläubiger (Art. 190 SchKG) und Schuldner (Art. 191 SchKG) können unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorgängige Betreibung eine Konkurseröffnung erwirken.
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