Wie kann ein Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen?
Der Gläubiger hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten den Rechtsvorschlag zu beseitigen:
- Durch Anerkennungsklage auf dem ordentlichen Prozessweg, Art. 79 SchKG
- Durch definitive Rechtsöffnung, Art. 80 SchKG
- Durch provisorische Rechtsöffnung, Art. 82 SchKG
Beratungshotline: 0900 55 33 55 (Fr. 4.50 pro Anruf und Minute)
Rechtsberatung am Telefon schnell und unkompliziert. Wir sind jetzt für Sie da! Mehr...