Welche Wirkungen entfaltet eine Betreibung auf Pfändung?
Die Betreibung auf Pfändung bzw. die Zustellung des Zahlungsbefehls entfaltet im Wesentlichen die folgenden Wirkungen:
Der Schuldner (oder ein Vertreter) muss der Pfändung beiwohnen, er muss seine Vermögensverhältnisse offen legen und den Bereibungsbeamten seine Räumlichkeiten oder Behältnissen öffnen, Art. 91 SchKG.
- Es kommt zu einem Eintrag im Betreibungsregister, Art. 8 Abs. 1 SchKG.
- Der Lauf der Verjährung wird unterbrochen, Art. 135 Ziff. 2 OR.
- Die Verzugszinsen beginnen zu laufen, Art. 105 Abs. 1 OR.
Der Schuldner (oder ein Vertreter) muss der Pfändung beiwohnen, er muss seine Vermögensverhältnisse offen legen und den Bereibungsbeamten seine Räumlichkeiten oder Behältnissen öffnen, Art. 91 SchKG.
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