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Welche Wirkungen entfaltet eine Betreibung auf Konkurs für den Schuldner?

Welche Wirkungen entfaltet eine Betreibung auf Konkurs für den Schuldner?

Die Konkurseröffnung hat einschneidende Folgen für den Schuldner. Sie hat unter anderem die folgenden Wirkungen:
  • Sämtliches pfändbare Vermögen des Schuldners bildet eine einzige Konkursmasse, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient, Art. 197 Abs. 1 SchKG
  • Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig, Art. 204 Abs. 1 SchKG
  • Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden Art. 205 Abs. 1 SchKG
  • Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, Art. 206 Abs. 1 SchKG
  • Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivil- und Verwaltungsverfahren, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt, Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG
  • Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein, Art. 188 ZGB


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