Welche Wirkungen entfaltet die Pfändung?
Sobald der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hat und das Betreibungsamt die Pfändung vollzogen und dem Schuldner die Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) ausgehändigt hat, darf der Schuldner ohne Bewilligung des Betreibungsamtes über die gepfändeten Vermögensstücke nicht mehr verfügen, Art. 96 SchKG.
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