Welche Wirkungen entfaltet die Betreibung?
Mit dem Betreibungsbegehren stösst der Gläubiger die Betreibung - also die Schweizer Zwangsvollstreckung - an. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, Art. 69 Abs. 1 SchKG. Mit der Betreibung wird zudem der Lauf der Verjährung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR) und die Verzugszinsen beginnen zu laufen, Art. 105 Abs. 1 OR.
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