Welche Gläubiger werden beim Konkurs vorrangig befriedigt?
Pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt, Art. 219 Abs. 1 SchKG. Nicht pfandgesicherte Forderungen werden in sog. "Klassen" aufgeteilt, wobei Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erst dann befriedigt werden, wenn die vorangehende Klasse voll befriedigt wurde. In die erste Klasse fallen Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG. Diese sind somit vorrangig zu befriedigen.
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