Was kostete eine Betreibung?
Die Betreibungskosten hängen von der Höhe der Forderung ab und sind vom Gläubiger vorzuschiessen, Art. 68 Abs. 1 SchKG. Beispiel: Für eine Geldforderung von Fr. 1’000 bis Fr. 10’000 beträgt die Gebühr für den Zahlungsbefehl Fr. 60 zuzüglich Posttaxen, Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und BGE 130 III 387.
Beratungshotline: 0900 55 33 55 (Fr. 4.50 pro Anruf und Minute)
Rechtsberatung am Telefon schnell und unkompliziert. Wir sind jetzt für Sie da! Mehr...