Was hat der Zahlungsbefehl mit einer Betreibung zu tun?
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, Art. 69 Abs. 1 SchKG. Ohne Betreibungsbegehren kann es also gar keinen Zahlungsbefehl geben. Im Zahlungsbefehl wird der Schuldner durch das Betreibungsamt aufgefordert innert 20 Tagen die betriebene Forderung samt Betreibungskosten zu bezahlen oder sich der Betreibung innert 10 Tagen (z.B. durch Rechtsvorschlag) zu widersetzen.
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