Wann kommt die Betreibung auf Pfändung zur Anwendung?
Die Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen (Art. 39 Abs. 1 SchKG e contrario) und die Schuld nicht pfandgesichert ist, Art. 42 Abs. 1 SchKG.
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