Muss der Rechtsvorschlag begründet werden?
Nein, in der Regel muss der Rechtsvorschlag nicht begründet werden, Art. 75 Abs. 1 SchKG.
Achtung: In den folgenden drei Fällen muss ein Rechtsvorschlag begründet werden: (1.) Beim nachträglichen Rechtsvorschlag, wenn der Gläubiger wechselt (Art. 77 Abs. 2 SchKG), (2.) bei der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1 SchKG) und (3.) bei der sog. Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 75 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 265a Abs. 1 SchKG).
Achtung: In den folgenden drei Fällen muss ein Rechtsvorschlag begründet werden: (1.) Beim nachträglichen Rechtsvorschlag, wenn der Gläubiger wechselt (Art. 77 Abs. 2 SchKG), (2.) bei der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1 SchKG) und (3.) bei der sog. Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 75 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 265a Abs. 1 SchKG).
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