Kann man sich mit der Beschwerde nur über das Verhalten des BA beschweren?
Nein, die betreibungsrechtliche Beschwerde ist unzulässig, wenn man sich "nur" über das Verhalten des Betreibungsamtes (BA) beschwert, der Beschwerdeführer aber keinen praktischen Nutzen im Zwangsvollstreckungsverfahren erreichen kann (vgl. auch BGE 99 III 58, 60).
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