Innert welcher Frist muss Rechtsvorschlag erhoben werden?
Der Rechtsvorschlag kann sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklärt werden, Art. 74 Abs. 1 SchKG.
Achtung:
Bei der Wechselbetreibung beträgt die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nur fünf Tage, Art. 179 Abs. 1 SchKG.
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Bei der Wechselbetreibung beträgt die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nur fünf Tage, Art. 179 Abs. 1 SchKG.
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